Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Rabe-Ero GmbH

§1 Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegengenommen haben.
  2. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt, oder bei Zulieferern einkauft (SS 433, 651 BGB).
  3. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (S 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  5. Soweit es sich bei den vertraglichen Leistungen um Bauleistungen oder andere Werkleistungen handelt, gelten vorrangig vor diesen Einkaufsbedingungen unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen AVB.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen nach Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten — aus welchen Gründen auch immer — voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte — insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz — nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung unter (3) bleibt unberührt.
  3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

§4 Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung hat auf Gefahr und Kosten des Lieferanten frei Baustelle oder sonstigen Bestimmungsort zu erfolgen. Auf dem Lieferschein oder sonstigen Versandpapieren sind Verwendungsstelle, Abteilung, Bestellnummer, Auftragsdatum und sonstige in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere trägt der Lieferant.
  2. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  3. Soweit eine Anlieferung in Lkw-Zügen oder Lkw-Sattelaufliegern vereinbart wurde, gilt grundsätzlich, dass Restmengen des Lieferumfangs durch Solo-Lkw angeliefert werden, ohne dass hierfür eine zusätzliche Berechnung erfolgt. Die Transportkosten können vom Lieferanten zusätzlich überhaupt nur verlangt werden, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Sollte das angelieferte Material gegen Gebühr mit Verpackungs- oder Transporthilfen geliefert werden (z.B. Paletten), so verpflichtet sich der Lieferant, diese Hilfsgüter kostenfrei und mit Erstattung der Gebühr vom Lieferort auf unsere Anordnung abzuholen.

§ 5 Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängel

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschl. Falsch- und Minderlieferung) sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen oder bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die — insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung — Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind, oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von S 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (SS 377, 381 HGB mit folgender Maßgabe:
  5. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
  6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewandten Kosten (einschl. eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung — nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) — innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher unterrichten.
  8. Von unserem Schadenersatzanspruch wegen Mangelhaftigkeit sind insbesondere auch sämtliche Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit dem Mangel, wie sie im Verhältnis zwischen uns und unseren Auftraggeber anfallen, z.B. die Aus- und Einbaukosten der mangelhaft gelieferten Gegenstände und etwaige Schadenersatzansprüche unseres Auftraggebers umfasst.
  9. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel an gelieferten Baustoffen oder Bauteilen, die eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben, beträgt abweichend von S 438 Abs. 1 BGB 5 Jahre und 4 Wochen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung an die Baustelle oder einen anderen vertraglichen Bestimmungsort einschließlich Verpackung ein. Verpackungen und Transporthilfen hat der Lieferant wieder abzuholen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht nach, können wir die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen.
  2. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise. Soweit der Lieferant für sie Zahlungsverpflichteter ist, hat er die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  4. Für an verschiedene Bestimmungsorte oder Baustellen gelieferte Materialien sind die Rechnungen getrennt zu stellen.
  5. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung.
  6. Von jeder Rechnung des Nachunternehmers halten wir 1 % vom Nettorechnungsbetrag als Umlage für Baustrom, Bauwasser und Bauversicherung ein.
  7. Von jeder Rechnung des Nachunternehmers halten wir 5 % vom Nettorechnungsbetrag als Gewährleistungssicherung ein, welche durch das Vorlegen einer Gewährleistungsgarantie in gleicher Höhe abgelöst werden kann.

§ 7 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 8 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des

Vertrages fort. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 9 Forderungsabtretung

Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. S 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 10 Gerichtsstand/Anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Berlin-Mitte. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz, seiner Niederlassung oder dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verklagen.
  2. Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechtes als vereinbart.