§1 Geltungsbereich und Verhältnis zur VOB/B
- Für alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB/B sowie bauaffinen Lieferungen mit Montageanteil (z. Lieferung und Einbau von Fenstern, Türen, Haustechnikkomponenten etc.) gilt ergänzend und vorrangig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen den Regelungen der VOB/B und unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gehen die Regelungen der VOB/B vor, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
- Die VOB/B wird ausdrücklich Vertragsbestandteil und gilt als im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB wirksam vereinbart.
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Es gelten folgende Vertragsgrundlagen in nachstehender Rangfolge, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart:
- Die individuelle schriftliche Vereinbarung / Bestellung
- Diese „Besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen / Bauaffine Lieferungen“
- Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der RABE-ERO GmbH
- Die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung
- Die Technischen Regeln, insbesondere DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik
- Die VOB/C, soweit einschlägig
- Weitere gesetzliche Vorschriften (BGB, HGB)
§ 3 Mängelrechte und Verjährung
- Für die Mängelrechte gelten vorrangig die Regelungen der VOB/B §§ 13, 14.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit gesetzlich zulässig – 4 Jahre ab Abnahme bei Bauwerken oder bei Lieferungen von Baustoffen, die in ein Bauwerk eingebaut wurden.
- In Ergänzung zu unseren AEB verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei bestimmten Leistungen auf 5 Jahre und 4 Wochen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Fiktive Abnahmen gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B sind ausgeschlossen, sofern wir die Abnahmereife nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt und eine Frist zur Abnahme gesetzt haben.
§4 Sicherheitsleistung / Einbehalte
- Vertragserfüllungssicherheit
Zur Absicherung der vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung behalten wir uns vor, 10 % des Nettovertragswerts als Vertragserfüllungssicherheit einzubehalten.
Der Auftragnehmer kann diesen Einbehalt durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern einer in der EU zugelassenen Bank oder Versicherung in gleicher Höhe ablösen.
Wird keine geeignete Bürgschaft gestellt, bleibt der Einbehalt bis zur vollständigen Vertragserfüllung bestehen.
- Gewährleistungssicherheit
Zur Absicherung der Mängelansprüche behalten wir uns vor, 5 % des Nettovertragswerts als Gewährleistungseinbehalt zurückzubehalten. Dieser kann durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in gleicher Höhe abgelöst werden. Die Gewährleistungsbürgschaft muss für die gesamte Dauer der Mängelhaftung (i.d.R. 4 oder 5 Jahre) gelten.
- Bauwasser, Baustrom, Bauversicherung
Für die Bereitstellung von Bauwasser, Baustrom und Bauversicherung wird eine pauschale Umlage in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrags einbehalten, sofern diese Leistungen bauseits zur Verfügung gestellt werden. Eine gesonderte Berechnung oder Nachforderung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
§ 5 Vertragsstrafe
- Bei schuldhafter Überschreitung von vereinbarten Ausführungsfristen sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettovertragswerts pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % des Nettovertragswerts, geltend zu machen.
- Die Vertragsstrafe ist auch dann fällig, wenn wir die Leistung annehmen, sofern wir uns die Geltendmachung bis zur Abnahme oder zur Schlusszahlung vorbehalten haben (§ 11 Abs. 4 VOB/B).
§ 6 Koordination auf der Baustelle
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen auf unseren Baustellen mit der örtlichen Bauleitung der RABE-ERO GmbH abzustimmen und die vereinbarten Termine einzuhalten.
- Verzögerungen aufgrund fehlender Koordination oder verspäteter Eigenleistungen oder Leistungen von Nachunternehmern gelten als vom Auftragnehmer verschuldet, wenn keine rechtzeitige Anzeige und Abstimmung erfolgt.
- Die Einhaltung der Baustellenordnung, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsanforderungen ist verpflichtend.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Diese Anlage ist Bestandteil der Bestellung bzw. des Vertrags mit dem Auftragnehmer. Sie ergänzt und modifiziert die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der RABE-ERO GmbH.
- Soweit in dieser Anlage nichts anderes geregelt ist, gelten die AEB sowie die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere VOB/B und BGB).
- Die Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – sofern gesetzlich zulässig – Berlin.